Absatz eins,Der OGAW kann die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb in Bezug auf Anteile oder Gattungen von Anteilscheinen (Paragraph 46, Absatz 4,) in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß Paragraph 139, Absatz eins, erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ziffer einsEs wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme ohne Gebühren oder Abzüge sämtlicher entsprechender Anteile, die von Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat gehalten werden, abgegeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell direkt oder über Finanzintermediäre an alle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
- Ziffer 2die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb derartiger Anteile im Aufnahmemitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von OGAW üblich und für einen typischen OGAW-Anleger geeignet ist;
- Ziffer 3vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige gemäß Absatz 3, genannten Anteile zu verhindern.
Die in Ziffer eins und 2 genannten Informationen enthalten eine eindeutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Angebot zur Rücknahme oder zum Rückkauf ihrer Anteile nicht annehmen.