Absatz eins,Die Fälligkeit einer gedeckten Schuldverschreibung kann bei Eintritt des objektiven auslösenden Ereignisses gemäß Absatz 2, einmalig um bis zu zwölf Monate verschoben werden. Die Fälligkeitsverschiebung darf nicht im Ermessen des Kreditinstituts liegen und zu keiner Zeit die strukturellen Merkmale der gedeckten Schuldverschreibung in Bezug auf den doppelten Rückgriff gemäß Paragraph 4 und die Insolvenzferne gemäß Paragraph 5, verändern. Der letzte Fälligkeitstermin der gedeckten Schuldverschreibung hat jederzeit ermittelbar zu sein.
BGBl. I Nr. 199/2021
Pfandbriefgesetz – PfandBG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes, der Insolvenzordnung, des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, die Insolvenzordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Bedingungen für eine Fälligkeitsverschiebung
Paragraph 22,
- Absatz 2,In der Insolvenz des Kreditinstituts kann der besondere Verwalter gemäß Paragraph 26, Ziffer 6, eine Fälligkeitsverschiebung gemäß Absatz eins, auslösen, sofern dieser zum Zeitpunkt der Fälligkeitsverschiebung überzeugt ist, dass die Verbindlichkeiten vollständig zum verlängerten Fälligkeitszeitpunkt bedient werden können. Eine Fälligkeitsverschiebung darf nichts am Rang von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und der Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitplans des Programms für gedeckte Schuldverschreibungen ändern. Im Falle einer Fälligkeitsverschiebung gilt die Fälligkeit anderer gedeckter Schuldverschreibungen innerhalb eines Programmes gedeckter Schuldverschreibungen jeweils solange aufgeschoben, wie dies erforderlich ist, um die Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitsplans beizubehalten.
- Absatz 3,Ein Kreditinstitut, das eine gedeckte Schuldverschreibung mit einer möglichen Fälligkeitsverschiebung emittiert, hat folgende Informationen in den Vertragsbedingungen der gedeckten Schuldverschreibung klar und verständlich abzufassen, damit der Anleger in der Lage ist, die mit seiner Investition einhergehenden Risiken zu verstehen:
- Ziffer einsdas objektive auslösende Ereignis einer Fälligkeitsverschiebung;
- Ziffer 2die maximale Fälligkeitsverschiebung für die gedeckte Schuldverschreibung;
- Ziffer 3die Zinssatzvereinbarung für die potentielle Verlängerungsperiode;
- Ziffer 4die möglichen Auswirkungen der Insolvenz des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt und
- Ziffer 5die Rolle der FMA sowie des besonderen Verwalters.