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BGBl. I Nr. 199/2021

kundgemacht 10.12.2021 RIS↗Parlament↗
Pfandbriefgesetz – PfandBG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes, der Insolvenzordnung, des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, die Insolvenzordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 199/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pfandbriefgesetz (PfandBG) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft ab 08.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 199/2021 § 26↗RIS↗

Insolvenzrechtliche Bestimmungen

Paragraph 26,

In einem Konkursverfahren über das Vermögen eines gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Der Kapitalbetrag sowie etwaige aufgelaufene und künftige Zinsen aus Deckungswerten bilden bei Eröffnung des Konkursverfahrens eine Sondermasse zur Befriedigung der Forderungen von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten. Bei Verwertung der Sondermasse ist Paragraph 120, Absatz 2, der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914, nicht anzuwenden. Für die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches auf vorzugsweise Befriedigung gilt Paragraph 105, Absatz 3 und 5 IO.
  2. Ziffer 2
    Die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten haben eine Insolvenzforderung, soweit die vorrangige Forderung nach Ziffer eins, nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann. Bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, ist Paragraph 132, Absatz 4, IO anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 14, Absatz 2, IO ist nicht anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    Eine Fälligkeitsverschiebung gemäß Paragraph 22, ändert nichts am Rang von Anlegern in gedeckten Schuldverschreibungen.
  5. Ziffer 5
    Das Konkursgericht hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens einen Kurator zur Geltendmachung der Forderungen nach Ziffer eins und 2 zu bestellen.
  6. Ziffer 6
    Für die Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter zu bestellen (Paragraph 86, IO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt.
  7. Ziffer 7
    Der besondere Verwalter hat fällige Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus der Sondermasse zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger Hypothekarforderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch Zwischenfinanzierungen.