Absatz eins,Gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022
- Ziffer einsvon einem Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem EWRVertragsstaat hat, ausgegeben wurden und die Anforderungen des Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der am Emissionstag gültigen Fassung erfüllen oder
- Ziffer 2von einem Kreditinstitut gemäß
- Litera aHypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S. 375 aus 1899,,
- Litera bGesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten – PfandbriefG, dRGBl. römisch eins S. 492 aus 1927, oder
- Litera cGesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905
ausgegeben wurden,
unterliegen nicht den Anforderungen der Bestimmungen gemäß den Paragraphen 5, 6, 9, 10, Absatz 2, 12 bis 17, 21, 22 und 30, Sie dürfen bis zu ihrer Fälligkeit weiterhin als gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 24, bezeichnet werden. Die FMA hat zu überwachen, dass gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, den Anforderungen des Paragraph 74, Absatz 4, InvFG 2011, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, geltenden Fassung, sowie dieses Bundesgesetzes, soweit sie gemäß des ersten Satzes dieses Absatzes anwendbar sind, genügen.