Absatz eins,Zur Besicherung von gedeckten Schuldverschreibungen sind folgende Deckungswerte geeignet:
- Ziffer einsDeckungswerte gemäß Artikel 129, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, sofern das emittierende Kreditinstitut die Anforderungen des Artikel 129, Absatz eins a bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllt oder
- Ziffer 2sonstige Deckungswerte hoher Qualität, mit denen sichergestellt wird, dass das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, eine Zahlungsforderung gemäß Absatz 2, hat, die mit als Sicherheit gestellten Vermögenswerten im Sinne von Absatz 3, besichert ist.
Bei den Deckungswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat das Kreditinstitut, das die gedeckte Schuldverschreibung begibt, die Durchsetzbarkeit von Zahlungsforderungen und die Verwertbarkeit der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte vor der Aufnahme in den Deckungsstock zu bewerten.