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BGBl. I Nr. 20/2021

kundgemacht 07.01.2021 RIS↗Parlament↗
Bildungsdokumentationsgesetz 2020 sowie Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Universitätsgesetzes 2002, des IQS-Gesetzes sowie des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bildungsdokumentationsgesetz 2020 erlassen wird und das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das IQS-Gesetz sowie das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 08.01.2021 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 20/2021 · danach: BGBl. I Nr. 28/2025 § 12↗RIS↗

Gesamtevidenzen der Studierenden

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO automationsunterstützt die Gesamtevidenzen der Studierenden einzurichten. Innerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
    1. Ziffer eins
      der Universitäten,
    2. Ziffer 2
      der Pädagogischen Hochschulen und
    3. Ziffer 3
      der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge
    verarbeitet und zusammengeführt.
  2. Absatz 2,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden die studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten gemäß Anlage 8 zu verarbeiten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule oder Privatuniversität hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, 2, 4 bis 7, 11 bis 13 und 16 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Qualitätssicherung sowie zum Zwecke der Gewährleistung der Datenrichtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO im Rahmen der Verarbeitung identifizierte fehlerhafte Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zur Berichtigung durch die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.