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BGBl. I Nr. 20/2021

kundgemacht 07.01.2021 RIS↗Parlament↗
Bildungsdokumentationsgesetz 2020 sowie Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Universitätsgesetzes 2002, des IQS-Gesetzes sowie des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bildungsdokumentationsgesetz 2020 erlassen wird und das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das IQS-Gesetz sowie das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft 08.01.2021 – 31.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 20/2021 § 18↗RIS↗

6. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

Bundesstatistik zum Bildungswesen

Paragraph 18,

Anmerkung, Absatz eins bis 5 treten mit 1.9.2021 in Kraft)

  1. Absatz 6,Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium und des Abschlusses eines Studiums von einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, b, c, oder e statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung über
    1. Ziffer eins
      die Sozialversicherungsnummer/das Ersatzkennzeichen oder bPK-BF/Ersatzkennzeichen (Paragraph 24, Absatz 4,) sowie bPK-AS in verschlüsselter Form;
    2. Ziffer 2
      das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht;
    4. Ziffer 4
      das Geburtsdatum und die Herkunft;
    5. Ziffer 5
      die Staatsangehörigkeit;
    6. Ziffer 6
      studienbezogene Auslandsaufenthalte;
    7. Ziffer 7
      die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern und
    8. Ziffer 8
      die private E-Mail-Adresse
    durchzuführen.
  2. Absatz 7,Die näheren Bestimmungen zu den statistischen Erhebungen gemäß Absatz 6, sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die zu erhebenden Daten,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der statistischen Erhebung,
    3. Ziffer 3
      der Zugriff der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, auf die erhobenen Daten.
    Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren kann festgelegt werden, dass die statistische Erhebung bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchgeführt werden kann bzw. durchzuführen ist, wobei zusätzlich folgende Merkmale zu erheben sind: Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangs-Kennzahl und die Organisationsform.