BGBl. I Nr. 20/2021
Bildungsdokumentationsgesetz 2020 sowie Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Universitätsgesetzes 2002, des IQS-Gesetzes sowie des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bildungsdokumentationsgesetz 2020 erlassen wird und das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das IQS-Gesetz sowie das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
Paragraph 21,
- Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Absatz 2,Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verfolgen ist.
- Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
- Absatz 4,Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des Paragraph 74, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gilt als Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß Paragraph 310, StGB. Das Datengeheimnis nach Artikel 2, Paragraph 6, Absatz eins, DSG bleibt davon unberührt.
- Absatz 5,Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten. Anmerkung eins, )
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Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G 26/2025-18, dem Bundeskanzler zugestellt am 22. Oktober 2025, zu Recht erkannt:
,,Paragraph 21, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, war verfassungswidrig.“
vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2025,.)