BGBl. I Nr. 205/2021
Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des Forschungsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 2
… 3 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Pflichten der Organe der Bundesstatistik
Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen
§ 14.
(1) Organe der Bundesstatistik haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Grundsätzen der Objektivität, der Zuverlässigkeit, der Erheblichkeit, der Kostenwirksamkeit und der Transparenz zu folgen und eine möglichst hohe Kohärenz aller Statistiken anzustreben.
(2) Bei der Erstellung der Unterlagen für Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 10 ist auf eine möglichst geringe Belastung und auf die Besonderheiten der zu Befragenden (zB Branche, Betriebsgröße) Bedacht zu nehmen.
§ 14geändertAbs 1
3. Abschnitt
Pflichten der Organe der Bundesstatistik
Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen
§ 14.
(1) Organe der Bundesstatistik haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Erstellung von Statistiken den Grundsätzen der Objektivität, der Zuverlässigkeit, der Erheblichkeit, der Kostenwirksamkeit und der Transparenz zu folgen und eine möglichst hohe Kohärenz aller Statistiken anzustreben.
(2) Bei der Erstellung der Unterlagen für Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 ist auf eine möglichst geringe Belastung und auf die Besonderheiten der zu Befragenden (zB Branche, Betriebsgröße) Bedacht zu nehmen.