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BGBl. I Nr. 205/2021

kundgemacht 13.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des Forschungsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 205/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstatistikgesetz 2000 424 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2010 – 13.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 125/2009 · danach: BGBl. I Nr. 205/2021 § 16↗RIS↗
in Kraft 14.12.2021 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 205/2021 § 16↗RIS↗
Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Daten
§ 16.
(1) Organe der Bundesstatistik dürfen, abgesehen von der Bestimmung gemäß Abs. 2 und § 25a Abs. 3, Daten nur entsprechend den Anordnungen gemäß § 4 erheben.
(2) Liegt eine Anordnung gemäß § 4 für eine Erhebung nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 10 und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.
(3) Sofern in einem Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2 und § 25a Abs. 3 verwendet werden, es sei denn, der Betroffene hat ausdrücklich einer anderen Verwendung zugestimmt.
§ 16geändertAbs 3
in Kraft 14.12.2021 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 205/2021 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 205/2021 § 16↗RIS↗
Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Daten
§ 16.
(1) Organe der Bundesstatistik dürfen, abgesehen von der Bestimmung gemäß Abs. 2 und § 25a Abs. 3, Daten nur entsprechend den Anordnungen gemäß § 4 erheben.
(2) Liegt eine Anordnung gemäß § 4 für eine Erhebung nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.
(3) Sofern in einem Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene und unternehmensbezogene Daten nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2 und, § 25a Abs. 3, §§ 31, 31a und 31b verwendet werden, es sei denn, der Betroffene hat ausdrücklich einer anderen Verwendung zugestimmt.