Absatz eins,Die Bundesanstalt hat als Auftragsverarbeiter für die in Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, genannten registerführenden Stellen mitzuwirken und dabei sicherzustellen, dass:
- Ziffer einsbei Einräumung des Online-Zugangs gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und 4 Paragraph 31, sinngemäß mit folgenden Maßgaben angewendet wird:
- Litera aan die Stelle der Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz 7, bis 9 treten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2 d, Absatz eins, und 2 FOG;
- Litera ban die Stelle der wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 31, Absatz 7, und 8 treten die wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 12, FOG;
- Litera can die Stelle der Statistikdaten treten die in den Verordnungen gemäß Paragraph 38 b, FOG freigegebenen Daten der Register gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG („Registerforschungsdaten“);
- Litera dan die Stelle der Erforderlichkeit gemäß Paragraph 31, Absatz 9, tritt die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2 d, Absatz eins, und 2 FOG;
- Litera ewissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 12, FOG, die organisatorisch oder gesellschaftsrechtlich mit einem am Markt tätigen Unternehmen verbunden sind oder von diesem finanziell oder sonst wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht werden, oder deren konkrete Forschungsvorhaben von einem am Markt tätigen Unternehmen finanziert werden, kein Online-Zugang auf Daten von Unternehmen in den Registern eingeräumt werden darf, die im selben Marktsegment tätig sind;
- Ziffer 2die Datensicherheitsmaßnahmen des Paragraph 31, Absatz 4, eingehalten werden;
- Ziffer 3bei Anträgen, die auf eine Verknüpfung
- Litera amit Registerforschungsdaten (Ziffer eins, Litera c,) gerichtet sind, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2 d, Absatz eins, und 2 Ziffer 3, FOG eingehalten werden;
- Litera bmit externen Datenbeständen (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 2,) gerichtet sind, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz 5, eingehalten werden;
- Ziffer 4Anträge auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, und 3 geprüft werden;
- Ziffer 5Ergebnisse der Prüfung gemäß Ziffer 4, sowie die Angabe, welche Daten des jeweiligen Registers für das Forschungsvorhaben erforderlich sind, an die betreffende registerführende Stelle mitgeteilt werden sowie
- Ziffer 6nach Freigabe des Online-Zugangs durch die registerführende Stelle zu den Daten gemäß Ziffer 5 und Bezahlung durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller der Fernzugriff für die betreffende wissenschaftliche Einrichtung auf diese Daten innerhalb der Frist gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Datenschutz-Grundverordnung eingeräumt wird.