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BGBl. I Nr. 205/2021

kundgemacht 13.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des Forschungsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 205/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstatistikgesetz 2000 424 § 0↗RIS↗
§ 39geändertÜberschrift; Abs 7 (entfallen); Abs 8 (entfallen), Z 2 Anm (neu)
in Kraft 01.01.2010 – 13.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 125/2009 · danach: BGBl. I Nr. 205/2021 § 39↗RIS↗
in Kraft 14.12.2021 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 205/2021 § 39↗RIS↗
Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung, erstes Geschäftsführungskonzept
§ 39.
(1) Die Leitung der Bundesanstalt hat jährlich bis Ende Juni für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget sowie für die darauffolgenden vier Kalenderjahre das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget dem Statistikrat vorzulegen.
… 4 unveränderte Absätze
(2) Das Jahresarbeitsprogramm und das Vierjahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 24 und gemäß Abs. 3 zu erstellen. Sie haben jedenfalls die in § 23 Abs. 1 angeführten Aufgaben und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 auch die vorgesehenen Methoden und Verfahren zu enthalten.
(3) Das Jahresbudget sowie das Vierjahresbudget sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Bundesanstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
(4) Der Statistikrat hat sich innerhalb von vier Wochen zu den gemäß Abs. 1 vorgelegten Arbeitsprogrammen und Budgets gegenüber der Leitung der Bundesanstalt zu äußern.
(5) Nach Befassung des Statistikrates hat die Leitung der Bundesanstalt bis Ende November die Arbeitsprogramme gemäß Abs. 2 und Budgets gemäß Abs. 3 dem Wirtschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat die Leitung mitzuteilen, aus welchen wichtigen Gründen sie allfällige Empfehlungen des Statistikrates nicht Rechnung getragen hat.
(6) Die jährliche Vorschaurechnung gemäß § 40 Abs. 1 hat dem genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.
(7) Für das erste Geschäftsjahr hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein provisorisches Jahresarbeitsprogramm und Jahresbudget zu erstellen. Dieses gilt bis zur Genehmigung der Arbeitsprogramme und Budgets gemäß Abs. 8.
(8) Die erste Leitung der Bundesanstalt hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 5 das erste Geschäftsführungskonzept zu erstellen, das insbesondere folgendes zu enthalten hat:
1. für das erste Geschäftsjahr und für das darauffolgende Geschäftsjahr die betreffenden Jahresarbeitsprogramme und Jahresbudgets;
2. das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget.
(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 28, BGBl. I Nr. 205/2021)
Schlagworte
Personaleinsatz
§ 39geändertAbs 3
in Kraft 14.12.2021 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 205/2021 § 39↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 205/2021 § 39↗RIS↗
Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung
§ 39.
(1) Die Leitung der Bundesanstalt hat jährlich bis Ende Juni für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget sowie für die darauffolgenden vier Kalenderjahre das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget dem Statistikrat vorzulegen.
(2) Das Jahresarbeitsprogramm und das Vierjahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 24 und gemäß Abs. 3 zu erstellen. Sie haben jedenfalls die in § 23 Abs. 1 angeführten Aufgaben und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 auch die vorgesehenen Methoden und Verfahren zu enthalten.
(3) Das Jahresarbeitsprogramm, Vierjahresarbeitsprogramm, Jahresbudget sowie das Vierjahresbudget sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Bundesanstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- Personaleinsatz und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten. In den Budgets sind vorrangig die Aufwendungen für die Gemeinschaftsstatistiken, gesetzlichen Statistiken und sonstige gesetzlich übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen.
(4) Der Statistikrat hat sich innerhalb von vier Wochen zu den gemäß Abs. 1 vorgelegten Arbeitsprogrammen und Budgets gegenüber der Leitung der Bundesanstalt zu äußern.
(5) Nach Befassung des Statistikrates hat die Leitung der Bundesanstalt bis Ende November die Arbeitsprogramme gemäß Abs. 2 und Budgets gemäß Abs. 3 dem Wirtschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat die Leitung mitzuteilen, aus welchen wichtigen Gründen sie allfällige Empfehlungen des Statistikrates nicht Rechnung getragen hat.
(6) Die jährliche Vorschaurechnung gemäß § 40 Abs. 1 hat dem genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.
(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 28, BGBl. I Nr. 205/2021)
Schlagworte
Personaleinsatz