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BGBl. I Nr. 205/2021

kundgemacht 13.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des Forschungsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 205/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstatistikgesetz 2000 424 § 0↗RIS↗
§ 9geändert
in Kraft 01.01.2000 – 13.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 163/1999 · danach: BGBl. I Nr. 205/2021 § 9↗RIS↗
in Kraft 14.12.2021 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 205/2021 § 9↗RIS↗
2. Abschnitt
Mitwirkungspflichten
Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
§ 9.
Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
2. Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.
§ 9geändertZ 3 (neu)
in Kraft 14.12.2021 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 205/2021 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 205/2021 § 9↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Mitwirkungspflichten
Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
§ 9.
Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
2. Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.
3. Die Verantwortlichen für die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 9 sind nach der Anordnung gemäß § 4 verpflichtet, die entsprechenden elektronischen Datensätze zu übermitteln; ein gesicherter Online-Zugang zu diesen Daten bedarf einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2.