BGBl. I Nr. 209/2021
Änderung des Notarversorgungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
§ 13.
Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/der Beitragsschuldner/von der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen.