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BGBl. I Nr. 209/2021

kundgemacht 13.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Notarversorgungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 209/2021× zu NVG 2020×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notarversorgungsgesetz (NVG 2020) 17 § 0↗RIS↗
§ 15geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 100/2018Abs 2 Schlussteil
vorgesehen ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 (kundgemacht am 22.12.2018) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 209/2021 (kundgemacht am 13.12.2021) § 15↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 209/2021 § 15↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der Lohnkonten-Abschriften
§ 15.
(1) In die Vorsorge einbezogene Personen sowie Leistungsbezieher/innen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben den jeweils letzten Einkommensteuerbescheid, im Fall einer Notar-Partnerschaft (§§ 22 ff. NO) den letzten Feststellungsbescheid nach § 188 BAO, der Versorgungsanstalt unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft vorzulegen.
(2) Anlässlich der Vorlage sind schriftliche Erklärungen abzugeben
1. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung erfassten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit;
2. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Vorsorge und allfälligen Verzugszinsen;
3. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Werbungskosten (§ 11 Abs. 1 Z 1);
4. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Betriebsausgaben für Fremdleistungen, soweit auf diese § 11 Abs. 2 anzuwenden ist, sowie
5. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung gewinnmindernd anerkannten Investitions- und sonstigen steuerlichen Freibeträge für Gewinne.
In die Vorsorge einbezogene Personen sowie Leistungsbezieher/innen, die einer Notar-Partnerschaft angehören bzw. angehört haben, haben in der Erklärung jeweils den Gesamtbetrag und den auf sie entfallenden Anteil an den im Zuge der Feststellung der Einkünfte der Notar-Partnerschaft gewinnmindernd anerkannten Beträgen in die Erklärung aufzunehmen.
(3) Die als Dienstgeber/innen in Betracht kommenden in die Vorsorge einbezogenen Personen haben die Abschriften der Lohnkonten der Notariatskandidat/inn/en unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses binnen Monatsfrist, der Versorgungsanstalt vorzulegen.
Schlagworte
Leistungsbezieherin, Dienstgeberin, Notariatskandidatin