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BGBl. I Nr. 211/2021

kundgemacht 13.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Vereinsgesetzes 2002, des Waffengesetzes 1996 und des Sprengmittelgesetzes 2010
Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002, das Waffengesetz 1996 und das Sprengmittelgesetz 2010 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 211/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) 6 § 0↗RIS↗
§ 12dgeändertAbs 1 Z 1
in Kraft 01.04.2016 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 136/2015 · danach: BGBl. I Nr. 211/2021 § 12d↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 211/2021 § 12d↗RIS↗
Pflichten des Importeurs
§ 12d.
(1) Der Importeur darf nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr bringen,
1. die den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Z 1 und Z 1a entsprechen,
2. für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung erstellt wurden, und
… 5 unveränderte Absätze
3. die die Voraussetzungen der § 12a Abs. 1 Z 3 bis 5 erfüllen.
(2) Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß § 12e auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind die Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.
(3) Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des § 12a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
Schlagworte
Schießmittel