BGBl. I Nr. 224/2021
2. Dienstrechts-Novelle 2021
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 170geändertAbs 1 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Leistungsstrukturzulage für bestimmte Richter der Gehaltsgruppen I und II
§ 170.
(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
1. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe I
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
2. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe II
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
(2) Steht dem Richter die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.