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BGBl. I Nr. 225/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019, des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Konsumentenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz) erlassen und das Kapitalmarktgesetz 2019, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 225/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 225/2021 § 10↗RIS↗

Verordnungsermächtigung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die FMA wird ermächtigt, durch Verordnung gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2020/1503 den von ihr zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern die Verwendung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/1503 zu gestatten, sofern die Anteile die Bedingungen erfüllen, die für die für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 gelten. Wird die Verwendung solcher Anteile gestattet, hat die FMA die ESMA jährlich unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz und die aufgrund dieser Bestimmung erlassene Verordnung über die Arten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Anteile, die angeboten werden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Die FMA wird ermächtigt, durch Verordnung gemäß Artikel 23, Absatz 14, der Verordnung (EU) 2020/1503 die Pflicht zur Vorabmitteilung eines Anlagebasisinformationsblatts vor dessen Bereitstellung für potenzielle Anleger vorzusehen.