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BGBl. I Nr. 225/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019, des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Konsumentenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz) erlassen und das Kapitalmarktgesetz 2019, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 225/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 225/2021 § 5↗RIS↗

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Strafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen hat die FMA zu berücksichtigen, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, sowie alle anderen relevanten Umstände, einschließlich gegebenenfalls
    1. Ziffer eins
      die Schwere und Dauer des Verstoßes;
    2. Ziffer 2
      den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
    3. Ziffer 3
      die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern sie sich beziffern lassen;
    5. Ziffer 5
      die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sie sich beziffern lassen;
    6. Ziffer 6
      den Umfang der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen;
    7. Ziffer 7
      frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
    8. Ziffer 8
      Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger.
  2. Absatz 2,Die FMA nimmt ihre in Paragraph 4, genannten Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit Paragraph 3, Absatz 2, wahr.
  3. Absatz 3,Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Paragraph 4, hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die sie verhängen, und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die sie treffen, im Rahmen dieser Verordnung wirksam und angemessen sind. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.