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BGBl. I Nr. 228/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes, des Garantiegesetzes 1977, des ABBAG-Gesetzes und der Bundesabgabenordnung
Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das ABBAG-Gesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 228/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Garantiegesetz 1977 2 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 3 lit d
in Kraft 01.10.2002 – 30.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 130/2002 · danach: BGBl. I Nr. 228/2021 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 228/2021 § 6↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
§ 6.
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der Gesellschaft die Ausgaben für Zinsen, Kosten und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren, welche die Gesellschaft im Gesamtausmaß bis zu 360 000 000 Euro mit Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 aufnimmt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für von der Gesellschaft im Inland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) zu übernehmen, insofern diese Kreditoperationen von der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes besteht, durchgeführt werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 2 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 360 000 000 Euro an Kapital und 360 000 000 Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
b) die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von 145 000 000 Euro nicht übersteigt;
c) die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b 79 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 213/1986 139/2009 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b 79 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(Anm. Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)