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BGBl. I Nr. 230/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 230/2021× zu SchFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 1851 § 0↗RIS↗
§ 146neu
in Kraft ab 17.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 230/2021 § 146↗RIS↗

Einschränkungen des Berechtigungsumfanges

Paragraph 146,

  1. Absatz eins,Über Antrag der Person, die sich um einen Befähigungsausweis dieses Hauptstückes bewirbt, kann dessen Berechtigungsumfang eingeschränkt werden
    1. Ziffer eins
      auf bestimmte Fahrzeugarten,
    2. Ziffer 2
      auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,
    3. Ziffer 3
      auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile oder
    4. Ziffer 4
      auf Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.