Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 237/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 237/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 23 § 0↗RIS↗
§ 102bneu
in Kraft ab 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 237/2021 § 102b↗RIS↗

Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Unterstützungsleistung

Paragraph 102 b,

  1. Absatz eins,Trifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach Paragraph 102 a, mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe.
  2. Absatz 2,Die Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach Paragraph 102 a, wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, nicht angerechnet.