Absatz eins,Die Erstanlaufstelle kann mit Schlichtungen im Sinne des Paragraph 5 d, Absatz 2, Ziffer 3, eine Schlichtungsstelle, auf die sich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner geeinigt haben, befassen.
BGBl. I Nr. 239/2021
Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5fneu
Befassung einer Schlichtungsstelle
Paragraph 5 f,
- Absatz 2,Als Schlichtungsstelle im Sinne des Absatz eins, kommt nur eine von einer Körperschaft öffentlichen Rechts, insbesondere von einer Notariatskammer oder einer Rechtsanwaltskammer, eingerichtete Schlichtungsstelle in Betracht.