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BGBl. I Nr. 244/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗Parlament↗
Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh Nov 2021
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh Nov 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 244/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetz 2023 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 3; Abs 4, Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 23.07.1980 – 31.12.2021 · idF BGBl. Nr. 321/1980 · danach: BGBl. I Nr. 244/2021 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 244/2021 § 17↗RIS↗
Senderecht.
§ 17.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.
(2) Einer Rundfunksendung steht es gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland gilt als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung.
1. (4) durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und Übermittelt ein Rundfunkunternehmer ein Werk mittels eines technischen Verfahrens einer Einrichtung, die kein Rundfunkunternehmer ist (Signalverteiler), ohne dass es der Öffentlichkeit während dieser Übermittlung zugänglich wird (Direkteinspeisung), und macht der Signalverteiler das Werk unmittelbar einer Öffentlichkeit wahrnehmbar, so gelten der Rundfunkunternehmer und der Signalverteiler als Teilnehmer an einer einzigen Sendung, an der sie durch ihre jeweiligen Beiträge beteiligt sind und für die sie jeweils die Erlaubnis des Urhebers einholen müssen. Dies gilt nicht, wenn der Rundfunkunternehmer das Werk auch selbst sendet. Das Recht, ein Werk als Signalverteiler unmittelbar einer Öffentlichkeit wahrnehmbar zu machen, kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. §§ 59a und 59b sind anzuwenden.
2. durch eine Gemeinschaftsantennenanlage,
a) wenn sich die Standorte aller Empfangsanlagen nur auf zusammenhängenden Grundstücken befinden, kein Teil der Anlage einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt und die Antenne vom Standort der am nächsten liegenden Empfangsanlage nicht mehr als 500 m entfernt ist oder
b) wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind,
gilt nicht als neue Rundfunksendung. Im übrigen gilt die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung.
Anmerkung
Zur gesetzlichen Lizenz für Kabelrundfunk siehe die §§ 59a und 59b.
Schlagworte
Kabelrundfunk, Radio, Fernsehen, Inland