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BGBl. I Nr. 244/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗Parlament↗
Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh Nov 2021
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh Nov 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 244/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetz 2023 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 3
in Kraft 01.07.2003 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 32/2003 · danach: BGBl. I Nr. 244/2021 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 244/2021 § 18↗RIS↗
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht.
§ 18.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen, ein Werk der im § 2, Z 2, bezeichneten Art, ein Werk der Tonkunst oder ein Filmwerk öffentlich aufzuführen und ein Werk der bildenden Künste durch optische Einrichtung öffentlich vorzuführen.
(2) Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Vortrag oder die Aufführung unmittelbar oder mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern vorgenommen wird.
(3) Zu den öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen gehören auch die Benutzung einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung eines Werkes zu einer öffentlichen Wiedergabe des gesendeten oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Werkes durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung sowie die auf eine solche Art bewirkte öffentliche Wiedergabe von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfinden. Verwertungen, die dem Vortrags-, Aufführungs- oder Vorführungsrecht unterliegen, unterliegen nicht dem Senderecht und umgekehrt. Die durch dieselbe Person innerhalb der von ihr betriebenen Einrichtung erfolgende Zuleitung von Rundfunkprogrammen zum Zweck der öffentlichen Wiedergabe ist Teil der öffentlichen Wiedergabe und unterliegt nicht dem Senderecht. Die letzten beiden Sätze gelten auch für die Rechte von Leistungsschutzberechtigten, unbeschadet der jeweiligen Ausgestaltung der Rechte.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
1. Übergangsbestimmungen: §§ 108, 109.
2. EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.
Schlagworte
Vortragsrecht, Aufführungsrecht, Bildträger