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BGBl. I Nr. 25/2021

kundgemacht 22.01.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Bankwesengesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 und des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) 214 § 0↗RIS↗
§ 7aneu
in Kraft ab 01.03.2021 · idF BGBl. I Nr. 25/2021 § 7a↗RIS↗

Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Das aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu implementierende Transaktionsmonitoring kann unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz oder anderen fortschrittlichen Technologien basierenden Ansatzes durchgeführt oder ergänzt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Die Verwendung eines Ansatzes gemäß Absatz eins, ist entsprechend Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Funktionsweise des Ansatzes gemäß Absatz eins, so entwickelt und umgesetzt wird, dass dieser auf Basis der verwendeten Szenarien, Parameter, Schwellenwerte und anderen Mechanismen die Anforderungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 9, Absatz 3, risikobasiert unter Berücksichtigung der jeweiligen Risikoanalyse auf Unternehmensebene (Paragraph 4,) sowie auf Kundenebene (Paragraph 6, Absatz 5,) erfüllt,
    2. Ziffer 2
      der Ansatz gemäß Absatz eins, auf aktuellem Stand gehalten und anlassbezogen aktualisiert und auf Basis der Informationen, erstatteten Rückmeldungen der Geldwäschemeldestelle und Daten gemäß Paragraph 16, Absatz 4 und Absatz 6, angepasst wird und
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung und die Umsetzung der Funktionsweise des Ansatzes gemäß Absatz eins, hinreichend dokumentiert ist, damit die Funktionsweise nachvollzogen und der FMA gegenüber entsprechend belegt werden kann.
  3. Absatz 3,Bei der Entwicklung und Durchführung des Transaktionsmonitorings dürfen von Verpflichteten für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten und Daten aus öffentlich verfügbaren Datenquellen automationsunterstützt verarbeitet werden, soweit dies für die Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist.