BGBl. I Nr. 51/2021
Änderung des Depotgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Depotgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30geändert
Vollzugsklausel
§ 30.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.