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BGBl. I Nr. 55/2021

kundgemacht 25.03.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Rotkreuzgesetzes – RKG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz – RKG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2021× zu RKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rotkreuzgesetz (RKG) 32 § 0↗RIS↗
§ 10cneu
in Kraft 26.03.2021 – 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 55/2021 · danach: BGBl. I Nr. 103/2024 § 10c↗RIS↗

Zuwendungsvertrag

Paragraph 10 c,

  1. Absatz eins,Vor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung gemäß Paragraph 10 b, hat der Bund mit dem Österreichischen Roten Kreuz einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Absatz 2, genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß Paragraph 10 b, Absatz 3 und 4 festgelegt.
  2. Absatz 2,Im Zuwendungsvertrag ist das Österreichische Rote Kreuz insbesondere zu verpflichten,
    1. Ziffer eins
      die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in Paragraph 10 b, Absatz eins, genannten Ziele entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch das Österreichische Rote Kreuz zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgewidmete sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendung nachweisen,
    3. Ziffer 3
      nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in Paragraph 10 b, Absatz eins, genannten Ziele gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen, soweit sie die Zuwendung des Bundes betreffen, und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundesministers für Inneres zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen,
    4. Ziffer 4
      die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hierfür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Rechnungshofgesetz 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, zu ermöglichen,
    5. Ziffer 5
      seine Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
    6. Ziffer 6
      die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt.