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BGBl. I Nr. 57/2021

kundgemacht 25.03.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003 und des Wettbewerbsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) 9141 § 0↗RIS↗
§ 5geändertBezeichnung (entfallen); Abs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen), Anm (neu)
in Kraft 29.12.2006 – 25.03.2021 · idF BGBl. I Nr. 148/2006 · danach: BGBl. I Nr. 57/2021 § 5↗RIS↗
in Kraft 26.03.2021 – 19.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 57/2021 · danach: BGBl. I Nr. 109/2022 § 5↗RIS↗
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
§ 5.
(1) Die zuständige Behörde darf bei der Ausübung der ihr zustehenden Befugnisse nur so weit in die Rechte von Unternehmern und anderer Personen eingreifen, als dies gesetzlich vorgesehen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Unter mehreren nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommenden und zielführenden Befugnissen hat sie diejenigen zu ergreifen, die die Rechte der davon betroffenen Unternehmer und anderer Personen am geringsten beeinträchtigen, aber doch die rasche und wirksame Unterlassung des vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes versprechen. Jede dadurch bewirkte Beeinträchtigung von Rechtsgütern muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse hat die zuständige Behörde darauf Bedacht zu nehmen, dass jedes unnötige Aufsehen sowie jede unnötige Störung oder Behinderung des Betriebs eines Unternehmers vermieden werden.
(Anm.: § 5.) Die zuständige Behörde hat die Befugnisse nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 VBKVO auszuüben. Sie darf dabei in die Rechte von Unternehmerinnen und Unternehmern sowie anderer Personen nur so weit eingreifen, als dies gesetzlich vorgesehen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Unter mehreren nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommenden und zielführenden Befugnissen hat sie diejenigen zu ergreifen, die die Rechte der davon betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer und anderer Personen am geringsten beeinträchtigen, aber doch die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung versprechen. Jede dadurch bewirkte Beeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art und dem tatsächlichen oder potenziellen Gesamtschaden des Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.