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BGBl. I Nr. 62/2021

kundgemacht 31.03.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/2021× zu COVID-19-Zweckzuschussgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

COVID-19-Zweckzuschussgesetz 32 § 0↗RIS↗
§ 1cneu
in Kraft 01.04.2021 – 31.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 62/2021 · danach: BGBl. I Nr. 187/2021 § 1c↗RIS↗

Aufwand für COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken

Paragraph eins c,

  1. Absatz eins,Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den Aufwand für die kostenlose Durchführung von Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV 2 (COVID-19-Test) ersetzen.
  2. Absatz 2,Der Ersatz nach Absatz eins, bezieht sich auf die kostenlosen COVID-19-Tests von Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, einschließlich deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit für die genannten Personen nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
  3. Absatz 3,Pro durchgeführtem COVID-19-Test wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 25 Euro geleistet.