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BGBl. I Nr. 62/2021

kundgemacht 31.03.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/2021× zu COVID-19-Zweckzuschussgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

COVID-19-Zweckzuschussgesetz 32 § 0↗RIS↗
§ 1dneu
in Kraft 01.04.2021 – 31.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 62/2021 · danach: BGBl. I Nr. 113/2021 § 1d↗RIS↗

Aufwand für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken

Paragraph eins d,

  1. Absatz eins,Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den Aufwand für die kostenlose Verteilung von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ersetzen.
  2. Absatz 2,Der Ersatz nach Absatz eins, bezieht sich auf die kostenlose Verteilung von SARS-CoV-2-Antigentests an Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, und an deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit die genannten Personen vor dem 1. Jänner 2006 geboren wurden und für diese nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
  3. Absatz 3,Für jede bezugsberechtigte Person darf bei der Ermittlung der Höhe des Zweckzuschusses pro Monat nur eine verteilte Packung SARS-CoV-2-Antigentests in Rechnung gestellt werden. Pro verteilter Packung SARS-CoV-2-Antigentests wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 10 Euro geleistet.