Absatz eins,Vorlagen der Bundesregierung sowie Selbständige Anträge von Abgeordneten oder Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen, Gesetzesanträge des Bundesrates und Volksbegehren sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Während des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung.
BGBl. I Nr. 63/2021
Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23bneu
Paragraph 23 b,
- Absatz 2,Absatz eins, gilt für Petitionen und Bürgerinitiativen mit der Maßgabe, dass Stellungnahmen dazu während ihrer parlamentarischen Behandlung abgegeben werden können.