BGBl. I Nr. 66/2021
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60geändertZ 3
… 6 unveränderte Absätze
Dritter Teil
Prüfwesen
Abschnitt A
Prüfdienst
§ 60.
Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:
1. Verträge für die im Rahmen des § 61 Abs. 1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;
2. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;
3. mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Mitgliedschaft zu Vereinen, mit Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.