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BGBl. I Nr. 77/2021

kundgemacht 14.04.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) 41 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1 Z 3, Z 4, Z 5 (aufgehoben); Abs 2 Z 3, Z 4, Z 5 (aufgehoben)
in Kraft 01.10.2014 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 45/2014 · danach: BGBl. I Nr. 77/2021 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 77/2021 § 2↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Der Begriff „ordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
1. an Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (§ 63 UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 62 UG),
2. an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Bachelorstudien und Masterstudien zugelassen sind,
3. an Fachhochschulen ordentliche Studierende gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz FHStG FHG,
4. an Privatuniversitäten Studierende von Studien, mit Ausnahme der Universitätslehrgänge, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium an der Privatuniversität zugelassen sind und an Privathochschulen und Privatuniversitäten Studierende von Studien, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium an der Privathochschule oder der Privatuniversität zugelassen sind, mit Ausnahme der Studierenden von Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen.
5. an der Universität für Weiterbildung Krems Studierende von „PhD“-Studien gemäß § 5 Abs. 1 des DUK-Gesetzes 2004.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)
(2) Der Begriff „außerordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
1. an Universitäten alle außerordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 22 UG,
2. an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 39 HG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind,
3. an Fachhochschulen Studierende gemäß § 4 Abs. 2 FHStG FHG, die zu außerordentlichen Studien zugelassen sind,
4. an Privathochschulen Studierende von Lehrgängen zur Weiterbildung und an Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß § 3 8 Abs. 4 PUG und PrivHG.
5. an der Universität für Weiterbildung Krems Studierende von Universitätslehrgängen gemäß § 5 Abs. 1 des DUK-Gesetzes 2004.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)
(3) Der Begriff „Hochschulvertretung“ umfasst, soweit nicht anders bestimmt, folgende Organe:
… 4 unveränderte Absätze
1. die Universitätsvertretungen,
2. die Pädagogischen Hochschulvertretungen,
3. die Fachhochschulvertretungen und
4. die Privatuniversitätsvertretungen.