Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre. Paragraph 303, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
BGBl. I Nr. 78/2021
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 327neu
Tätigkeitsdauer
Paragraph 327,
- Absatz 2,Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn
- Ziffer einsdas Unternehmen aufgelöst wird;
- Ziffer 2dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört;
- Ziffer 3die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt;
- Ziffer 4die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschließt;
- Ziffer 5der Zentralbetriebsrat den Rücktritt beschließt;
- Ziffer 6das Gericht die Wahl für ungültig erklärt.
- Absatz 3,Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt, wenn
- Ziffer einsdie Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates endet;
- Ziffer 2das Mitglied zurücktritt;
- Ziffer 3die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.
- Absatz 4,Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil durch vorübergehende Stilllegung von Betrieben dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates unter drei gesunken ist, und wird in der Folge in wenigstens einem dieser stillgelegten Betriebe die Tätigkeit wieder aufgenommen, so können die Mitglieder der Betriebsräte des Unternehmens die Fortsetzung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, wenn
- Ziffer einsin dem Betrieb, der seine Tätigkeit wiederaufgenommen hat, ein Beschluss zur Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Paragraph 308,) gefasst wurde und
- Ziffer 2die Zahl der im Unternehmen verbliebenen und wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Zentralbetriebsratsmandate erreicht.
- Absatz 5,Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist Paragraph 310, sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.
- Absatz 6,Die Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates (Paragraph 305,) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (Paragraphen 306, und 307) sind sinngemäß anzuwenden.