Absatz eins,Die zuständigen Justizverwaltungsorgane dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraphen 15 bis 15 b zum Schutz vor Angriffen und Bedrohungen gegen in Gerichtsgebäuden befindliche Personen, gegen Bedienstete auch außerhalb von Gerichtsgebäuden in oder wegen Ausübung ihrer beruflichen Funktion und gegen Gerichtsgebäude und darin befindliche Sachwerte sowie zur Unterstützung von Justizangehörigen und deren Familienmitgliedern in Bedrohungssituationen, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergeben,
- Ziffer einszur Angreiferin oder zum Angreifer oder zur oder zum Drohenden
- Litera adie in Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, Sicherheitspolizeigesetz angeführten Datenarten,
- Litera bDaten zu gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren sowie Justizverwaltungsverfahren,
- Litera cDaten zu strafgerichtlichen Verurteilungen und Maßnahmen,
- Litera dDaten zu früheren nach den Paragraphen 15 bis 15 b dokumentierten Angriffen und Drohungen,
- Ziffer 2zu den vom Verhalten der Angreiferin oder dem Angreifer oder der oder dem Drohenden betroffenen Personen, zu Zeuginnen und Zeugen sowie zu sonstigen Auskunftspersonen Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift/Dienststelle und Telefonnummer
sowie vorfallbezogene Daten und Verwaltungsdaten verarbeiten.