BGBl. I Nr. 87/2021
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Bundesfinanzgerichtsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78bgeändertAbs 2; Abs 4
§ 78b.
(1) Die Aufgaben der inneren Revision bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten sind einer besonderen Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts zu übertragen. Leiter dieser Abteilung ist der hiemit beauftragte Richter des Oberlandesgerichts (Leitender Visitator). Weiters gehören der Abteilung die sonst vom Präsidenten des Oberlandesgerichts mit Aufgaben der inneren Revision betrauten Richter des Oberlandesgerichtes an.
(2) Der Leitende Visitator wird überdies durch die Visitatoren der Landesgerichte unterstützt. Visitator des Landesgerichtes ist der Vizepräsident, bei mehreren Vizepräsidenten der damit vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes betraute Vizepräsident. Zur Unterstützung des Visitators kann der Präsident des Oberlandesgerichtes im Rahmen der für die Justizverwaltung gebundenen Arbeitskapazitäten auch andere Richter des Landesgerichtes mit deren Zustimmung mit Aufgaben der inneren Revision betrauen. Die Leitende Visitatorin oder der Leitende Visitator wird überdies durch die Visitatorinnen und Visitatoren der Landesgerichte unterstützt. Visitatorin oder Visitator des Landesgerichts ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, bei mehreren Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten die oder der damit von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichts betraute Vizepräsidentin oder Vizepräsident. Zur Unterstützung der Visitatorin oder des Visitators kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit deren Zustimmung auch andere Richterinnen und Richter des Landesgerichts im Rahmen der für die Justizverwaltung gebundenen Arbeitskapazitäten unter Anrechnung auf ihre Auslastung mit Aufgaben der inneren Revision betrauen. Darüber hinaus können Richterinnen und Richter der Landes- und Bezirksgerichte mit deren Zustimmung, jedoch ohne Anrechnung auf ihre Auslastung, mit Aufgaben der inneren Revision betraut werden.
(3) Die Visitatoren unterstehen in dieser Funktion der Aufsicht des Leitenden Visitators.
(4) Der Die Visitatorin oder der Visitator des Landesgerichtes kann Landesgerichts sowie die weiteren mit Aufgaben der inneren Revision betrauten Richterinnen und Richter können im gesamten Sprengel des Oberlandesgerichtes Oberlandesgerichts eingesetzt werden. Bei dem Gericht, bei dem er sie ernannt ist sind oder verwendet werden, darf er dürfen sie in dieser Funktion nicht eingesetzt werden.
(5) Die innere Revision bei einem Oberlandesgericht ist durch einen oder mehrere vom Bundesminister für Justiz beauftragte Leitende Visitatoren anderer Oberlandesgerichte durchzuführen.