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BGBl. I Nr. 95/2001

kundgemacht 03.08.2001 RIS↗Parlament↗
95. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 5 § 0↗RIS↗
§ 78bgeändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
in Kraft 01.07.1994 – 31.08.2001 · idF BGBl. Nr. 507/1994 · danach: BGBl. I Nr. 95/2001 § 78b↗RIS↗
in Kraft 01.09.2001 – 14.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 95/2001 · danach: BGBl. I Nr. 87/2021 § 78b↗RIS↗
§ 78b.
(1) Die Aufgaben der inneren Revision bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten sind einer besonderen Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts zu übertragen. Leiter dieser Abteilung ist der hiemit beauftragte Richter des Oberlandesgerichts (Leitender Visitator). Weiters gehören der Abteilung die sonst vom Präsidenten des Oberlandesgerichts mit Aufgaben der inneren Revision betrauten Richter des Oberlandesgerichtes an. Zur Unterstützung des Leitenden Visitators kann der Präsident des Oberlandesgerichts bei jedem Landesgericht einen Richter, tunlichst den oder einen der Vizepräsidenten, mit Aufgaben der inneren Revision betrauen (Visitator). Die Visitatoren unterstehen insofern der Aufsicht des Leitenden Visitators.
(2) Der Visitator eines Landesgerichtes kann erforderlichenfalls im gesamten Sprengel des Oberlandesgerichtes eingesetzt werden. Ein Visitator darf keine innere Revision bei dem Gericht durchführen, bei dem er ernannt ist. Der Leitende Visitator wird überdies durch die Visitatoren der Landesgerichte unterstützt. Visitator des Landesgerichtes ist der Vizepräsident, bei mehreren Vizepräsidenten der damit vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes betraute Vizepräsident. Zur Unterstützung des Visitators kann der Präsident des Oberlandesgerichtes im Rahmen der für die Justizverwaltung gebundenen Arbeitskapazitäten auch andere Richter des Landesgerichtes mit deren Zustimmung mit Aufgaben der inneren Revision betrauen.
(3) Innere Revisionen bei einem Oberlandesgericht sind durch einen oder mehrere im Einzelfall vom Bundesminister für Justiz beauftragte Die Visitatoren anderer Oberlandesgerichte durchzuführen unterstehen in dieser Funktion der Aufsicht des Leitenden Visitators.
(4) Der Visitator des Landesgerichtes kann im gesamten Sprengel des Oberlandesgerichtes eingesetzt werden. Bei dem Gericht, bei dem er ernannt ist, darf er in dieser Funktion nicht eingesetzt werden.
(5) Die innere Revision bei einem Oberlandesgericht ist durch einen oder mehrere vom Bundesminister für Justiz beauftragte Leitende Visitatoren anderer Oberlandesgerichte durchzuführen.