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BGBl. Nr. 507/1994

kundgemacht 08.07.1994 RIS↗Parlament↗
507. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 507/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 831 § 0↗RIS↗
§ 78bneu
in Kraft 01.07.1994 – 31.08.2001 · idF BGBl. Nr. 507/1994 · danach: BGBl. I Nr. 95/2001 § 78b↗RIS↗

Paragraph 78 b, (1) Die Aufgaben der inneren Revision bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten sind einer besonderen Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts zu übertragen. Leiter dieser Abteilung ist der hiemit beauftragte Richter des Oberlandesgerichts (Leitender Visitator). Weiters gehören der Abteilung die sonst vom Präsidenten des Oberlandesgerichts mit Aufgaben der inneren Revision betrauten Richter des Oberlandesgerichtes an. Zur Unterstützung des Leitenden Visitators kann der Präsident des Oberlandesgerichts bei jedem Landesgericht einen Richter, tunlichst den oder einen der Vizepräsidenten, mit Aufgaben der inneren Revision betrauen (Visitator). Die Visitatoren unterstehen insofern der Aufsicht des Leitenden Visitators.

  1. Absatz 2,Der Visitator eines Landesgerichtes kann erforderlichenfalls im gesamten Sprengel des Oberlandesgerichtes eingesetzt werden. Ein Visitator darf keine innere Revision bei dem Gericht durchführen, bei dem er ernannt ist.
  2. Absatz 3,Innere Revisionen bei einem Oberlandesgericht sind durch einen oder mehrere im Einzelfall vom Bundesminister für Justiz beauftragte Visitatoren anderer Oberlandesgerichte durchzuführen.