Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 88/2021

kundgemacht 14.05.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2021× zu Patentanwaltsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentanwaltsgesetz 110 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2010 – 14.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 135/2009 · danach: BGBl. I Nr. 88/2021 § 24↗RIS↗
in Kraft ab 15.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 88/2021 § 24↗RIS↗
§ 24.
(1) Der Bund hat der Patentanwaltskammer eine Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien gemäß § 23 zu leisten.
(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr 7 500 € das Fünfzigfache der Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß § 3 Abs. 1 des Patentamts-Gebührengesetzes, BGBl. I Nr. 149/2004, in der zu Beginn des Vergütungszeitraumes jeweils geltenden Fassung. Sie ist bis 30. April des darauf folgenden darauffolgenden Jahres zu zahlen.
(3) Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern und von Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke sowie für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Patentanwälte und Patentanwaltsanwärter zu verwenden.
Schlagworte
Anmeldegebühr, Ausbildungsmaßnahme