Absatz eins,Enthält ein Vorschlag des Vorstands an die Hauptversammlung in einer Angelegenheit des Paragraph 34, Absatz 2, Litera a, Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Patentanwalts oder die Tätigkeit als Patentanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Vorschriften ändern, so hat der Vorstand vor einer Beschlussfassung zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Vorschriften den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen.
BGBl. I Nr. 88/2021
Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34aneu
Paragraph 34 a,
- Absatz 2,Ein Vorschlag im Sinn des Absatz eins, ist den Kammermitgliedern so zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen, dass sie eine Stellungnahme dazu binnen einer angemessenen, eine Woche nicht unterschreitenden Frist abgeben können. Der Vorschlag ist überdies auf der Website der Patentanwaltskammer allgemein zugänglich bereitzustellen, wobei auch hier die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von zumindest einer Woche ab der Bereitstellung bestehen muss. Anhand der eingelangten Stellungnahmen hat der Vorstand gegebenenfalls eine nochmalige Prüfung des Vorschlags gemäß Absatz eins, vorzunehmen und diesen erforderlichenfalls zu überarbeiten.