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BGBl. I Nr. 9/2021

kundgemacht 07.01.2021 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2021× zu SchulDigiG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz (SchulDigiG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 08.01.2021 – 31.08.2022 · idF BGBl. I Nr. 9/2021 · danach: BGBl. I Nr. 185/2022 § 4↗RIS↗

Begünstigte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler, die eine 5. Schulstufe von Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, erstmalig besuchen. Im Schuljahr 2021/22 sind auch Schülerinnen und Schüler, die die Schulstufe wiederholen, Begünstigte. Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Begünstigte sein.
  2. Absatz 2,Als „ordentliche Schüler“ gelten auch Schülerinnen und Schüler, die
    1. Ziffer eins
      wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder
    2. Ziffer 2
      wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) oder
    3. Ziffer 3
      wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (gemäß Paragraph 29, Absatz 5, SchUG)
    als außerordentliche Schüler geführt werden.