Absatz eins,Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler, die eine 5. Schulstufe von Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, erstmalig besuchen. Im Schuljahr 2021/22 sind auch Schülerinnen und Schüler, die die Schulstufe wiederholen, Begünstigte. Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Begünstigte sein.
BGBl. I Nr. 9/2021
Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Begünstigte
Paragraph 4,
- Absatz 2,Als „ordentliche Schüler“ gelten auch Schülerinnen und Schüler, die
- Ziffer einswegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder
- Ziffer 2wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) oder
- Ziffer 3wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (gemäß Paragraph 29, Absatz 5, SchUG)
als außerordentliche Schüler geführt werden.