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BGBl. I Nr. 9/2021

kundgemacht 07.01.2021 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2021× zu SchulDigiG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz (SchulDigiG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 08.01.2021 – 31.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 9/2021 · danach: BGBl. I Nr. 52/2022 § 5↗RIS↗

Eigentumsübergang und Eigenanteil

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Übergang des Eigentums von der Republik Österreich an die Begünstigten erfolgt mit einer nachweislichen Übergabe des digitalen Endgerätes an die Schülerin oder den Schüler durch die Schulleitung oder eine von dieser beauftragte Person.
  2. Absatz 2,Die Erziehungsberechtigten haben einen Eigenanteil in Höhe von 25 vH des vom Bund zu bezahlenden Preises des digitalen Endgerätes zu leisten.
  3. Absatz 3,Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag von der Zahlung gemäß Absatz 2, zu befreien,
    1. Ziffer eins
      wenn ein Geschwisterkind, mit welchem die Schülerin oder der Schüler im gleichen Haushalt lebt, im vorangegangenen Schuljahr eine Beihilfe gemäß der Paragraphen 9, oder 11 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, oder Paragraph eins, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bezogen hat, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Haushalt mit einem Bezug
      1. Litera a
        von Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1956,, Paragraph 149, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder Paragraph 140, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,,
      2. Litera b
        von Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, lebt oder
    3. Ziffer 3
      eine Befreiung von Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999,,
    vorliegt.
    Die Erziehungsberechtigen haben das Vorliegen von Tatsachen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, durch Vorlage eines amtlichen, insbesondere auf elektronischem Wege einzubringenden, Dokumentes, insbesondere eines Bescheides, den Bezug der Beihilfe, Mindestsicherung oder Sozialhilfe, Ausgleichszulage oder Notstandshilfe der mit der Abwicklung betrauten Stelle nachzuweisen.