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BGBl. I Nr. 9/2021

kundgemacht 07.01.2021 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2021× zu SchulDigiG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz (SchulDigiG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 08.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 9/2021 § 6↗RIS↗

Fernverwaltung

Paragraph 6,

Zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule, und damit zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Artikel 32, DSGVO, sowie zur Unterstützung des Digitalisierungskonzeptes sind folgende technisch-organisatorische Maßnahmen beim Einsatz der Geräte, im Rahmen der schulischen Verwendung zu ergreifen:

  1. Ziffer eins
    Funktionalität und Sicherheit aller Geräte mittels geeigneter technischer Maßnahmen, insbesondere durch ein Mobile Device Management, sicherzustellen. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann dazu Anwendungen, insbesondere von Ländern oder Schulerhaltern, für geeignet erklären oder einen IKT-Dienstleister beauftragen.
  2. Ziffer 2
    Zur Gewährleistung der Unterrichtsziele können Lehrpersonen während des IKT-gestützten Unterrichts mittels Fernverwaltung auf die Geräte der jeweiligen Schülerinnen und Schüler zugreifen. Diese Fernverwaltung ist so auszugestalten, dass sie nicht unbemerkt durch die Schülerin oder den Schüler stattfinden kann.
  3. Ziffer 3
    Bei Maßnahmen gemäß Ziffer eins und 2 sind die die Bestimmungen der Paragraphen 79 e bis 79 h BDG sinngemäß auch für Schülerinnen und Schüler anzuwenden.
Die Festlegung der Erfordernisse für die technisch organisatorischen Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, kann durch eine Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, insbesondere von Maßnahmen zur sicheren Authentifizierung und sicheren Datenübertragung auf Endgeräten, Mindestanforderungen an die eingesetzte Hostingumgebung sowie Leitlinien für von den Bildungseinrichtungen festzulegenden IKT-Nutzungsbedingungen erfolgen.