Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 90/2021

kundgemacht 27.05.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 213 § 0↗RIS↗
§ 49geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 08.07.2020 – 27.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 62/2020 · danach: BGBl. I Nr. 90/2021 § 49↗RIS↗
in Kraft 28.05.2021 – 17.03.2022 · idF BGBl. I Nr. 90/2021 · danach: BGBl. I Nr. 21/2022 § 49↗RIS↗
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49.
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
§ 49geändert nie in Kraft getretenAbs 2 Anm (aufgehoben)
in Kraft 28.05.2021 – 17.03.2022 · idF BGBl. I Nr. 90/2021 · danach: BGBl. I Nr. 21/2022 § 49↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2022) · idF BGBl. I Nr. 90/2021 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 21/2022 § 49↗RIS↗
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49.
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten)