(Zu Paragraph 5 a,): Auf einen Antragsteller, der einer Drittlandsgruppe angehört, deren gesamte Bilanzsumme innerhalb der Europäischen Union am 27. Juni 2019 40 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat und die über mehr als ein CRR-Institut innerhalb der Europäischen Union tätig ist, ist Paragraph 5 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die betreffende Drittlandsgruppe bis spätestens 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder, soweit Paragraph 5 a, Absatz 2, anwendbar ist, über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zu verfügen hat.
BGBl. I Nr. 98/2021
Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finalitätsgesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 und des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finalitätsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 103yneu
Paragraph 103 y,
Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, gelten folgende Übergangsvorschriften:
- Ziffer eins
- Ziffer 2(Zu Paragraph 7 b,): Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am 27. Juni 2019 bereits bestanden haben, haben bis zum 28. Juni 2021 eine Konzession oder die Befreiung von der Konzessionspflicht zu beantragen, soweit sie dazu gemäß Paragraph 7 b, oder Artikel 21 a, der Richtlinie 2013/36/EU verpflichtet sind. Kommt eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft dieser Verpflichtung zur Antragstellung bis zum 28. Juni 2021 nicht nach, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 7 b, Absatz 8, anzuwenden.
- Ziffer 3Unternehmen, die am 24. Dezember 2019
- Litera akeine Zulassung gemäß Paragraph 4, für die Durchführung der Aktivitäten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 5.12.2019 Seite 1, hatten, jedoch
- Litera bdie Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 5.12.2019 Seite 1 erfüllt haben und
- Litera cals Kreditinstitute gemäß Paragraph 4, zugelassen waren,
haben dies binnen vier Wochen der FMA anzuzeigen. Die FMA hat in diesen Fällen auf Basis der bereits vorhandenen Informationen einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 14, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zu erstellen. Bis zum Abschluss des neuerlichen Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, können die betroffenen Unternehmen ihre Tätigkeiten auf Basis ihrer bestehenden Konzession weiter ausüben.