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BGBl. II Nr. 102/2022

kundgemacht 11.03.2022 RIS↗
Änderung der Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 102/2022× zu Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung 115 § 0↗RIS↗
§ 11geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 4 bis Z 9 (entfallen); Abs 3; Abs 4 bis Abs 11 (entfallen)
in Kraft 01.10.2020 – 30.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 201/2019 · danach: BGBl. II Nr. 102/2022 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 102/2022 § 11↗RIS↗
Praktische Prüfung Bauzeichnen
Prüfarbeit
§ 11.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. hat folgende Aufgaben zu umfassen:
Schwerpunkt Verkehrswegebau:
(2) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Verkehrswegebau hat sieben der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 2 Z 1 bis Z 9 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 5 und Z 9 enthalten sein müssen:
1. Durchführen Bearbeiten einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes CAD-Zeichnung oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes Anfertigen einer Skizze eines einfachen Bauteiles,
2. Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren Darstellung eines Ausführungsdetails in der Vermessungsarbeiten, Form einer Handskizze.
3. (2) Herstellen einer Baugrube oder Künette durch Ausführen folgender Arbeiten: Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
a) Herstellen, Sichern und Pölzen einer Baugrube oder Künette,
b) Verlegen eines Rohrkanals, Herstellen eines Schachtes oder Verlegen eines Straßeneinbauteiles.
4. Durchführen von Arbeiten zur Herstellung eines Bauteiles aus Stahlbeton zB Ortbetonschacht, einfache Stützwand:
a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
b) Feststellen des Materialbedarfs,
c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
d) Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
e) Herstellen einer konventionellen Schalung oder einer Systemschalung,
f) Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
g) Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
h) Herstellen eines Durchbruches oder einer Aussparung.
5. Herstellen einer Probe für die Betonprüfung,
6. Verlegen von Beton-, Natursteinplatten oder Herstellen eines Natursteinmauerwerks einschließlich Zurichten der Steine,
7. Herstellen von Straßenunterbau (zB Herstellen und Verdichten eines Unterbauplanums) und zugehöriger Frostschutzschicht (zB Einbau und Verdichtung),
8. Sanieren von Beton oder Asphalt im Verkehrswegebau,
9. Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Verkehrswegebau jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei Prüfung ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 2 bis Z 5 eine Dauer von sechs Stunden zugrunde nach 60 Minuten zu legen beenden.
Schwerpunkt Siedlungswasserbau:
(4) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Siedlungswasserbau hat sieben der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 4 Z 1 bis Z 9 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, um Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 5 und Z 9 enthalten sein müssen:
1. Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
2. Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
3. Herstellen einer Baugrube oder Künette durch Ausführen folgender Arbeiten:
a) Herstellen, Sichern und Pölzen einer Baugrube oder Künette,
b) Verlegen von Rohrkanälen,
c) Herstellen von Schächten (zB in Ortbetonbauweise, mit Fertigteilen oder im Absenkverfahren),
d) Prüfen von Rohrkanälen und Schächten auf Dichtheit.
4. Durchführen von Arbeiten zur Herstellung einer Wand aus Stahlbeton im Siedlungswasserbau zB Wand einer Kläranlage:
a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
b) Feststellen des Materialbedarfs,
c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
d) Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
e) Herstellen einer konventionellen Schalung oder einer Systemschalung,
f) Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
g) Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
h) Herstellen eines Durchbruches oder einer Aussparung.
5. Herstellen einer Probe für die Betonprüfung,
6.          Einfaches Verlegen von Beton-, Natursteinplatten und keramischen Platten,
7. Ausführen einer einfachen offenen Wasserhaltung und deren Ableitung,
8. Sanieren von Beton oder Asphalt im Siedlungswasserbau,
9. Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.
(5) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Siedlungswasserbau jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 4 Z 2 bis Z 5 eine Dauer von sieben Stunden zugrunde zu legen.
Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb:
(6) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb hat sechs der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 2 Z 1 bis Z 8 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 3 und Z 7 bis Z 8 enthalten sein müssen:
1. Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
2. Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
3. Herstellen, Sichern und Pölzen einer Baugrube oder Künette mithilfe von Baumaschinen:
a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
b) Feststellen des Materialbedarfs,
c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
d) Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
e) Warten und Pflegen der verwendeten Baumaschinen.
4. Herstellen und Verdichten von Schüttungen mithilfe von Baumaschinen:
a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
b) Feststellen des Materialbedarfs,
c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
d) Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
e) Warten und Pflegen der verwendeten Baumaschinen.
5. Herstellen von Böschungen und zugehörigen Böschungssicherungen mithilfe von Baumaschinen:
a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
b) Feststellen des Materialbedarfs,
c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
d) Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
e) Warten und Pflegen der verwendeten Baumaschinen.
6. Versetzen von Fertigteilen mithilfe von Baumaschinen:
a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
b) Durchführen einer einfachen statischen Berechnung zur Vorbemessung,
c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
d) Warten und Pflegen der verwendeten Baumaschinen.
7. Ver- oder Entladen von Bauteilen oder Baustoffen mittels Hubstapler, Teleskopstapler oder Hebebühne.
8. Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.
(7) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Baumaschinenbetrieb jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 6 Z 2 bis Z 3 und Z 7 eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.
(8) Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(9) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können.
(10) Die Prüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.
(11) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Genauigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,
2. fachgerechte Arbeitsweise,
3. Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der Umsetzung,
4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
5. fachgerechtes Anwenden von Umweltschutz- und Arbeitsschutzmaßnahmen.
Im Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb sind außerdem folgende Kriterien maßgebend:
1. Auswahl der für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Baumaschine,
2. Überprüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit der Baumaschine,
3. Beachten der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen.
Anmerkung
jetzt früher § 12 10
Schlagworte
Lohneinsatz, Geräteeinsatz, Betonplatte, Umweltschutzmaßnahme