Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 5 und 16 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
BGBl. II Nr. 102/2022
Änderung der Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 17,
- Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
- Absatz 3,Die Paragraphen eins bis 4 und 6 bis 17 in der in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2022, treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.