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BGBl. II Nr. 102/2022

kundgemacht 11.03.2022 RIS↗
Änderung der Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 102/2022× zu Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung 115 § 0↗RIS↗
§ 8geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 15 (entfallen); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.10.2020 – 30.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 201/2019 · danach: BGBl. II Nr. 102/2022 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 102/2022 § 8↗RIS↗
Bautechnik Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8.
(1) Die theoretische Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen schriftlich zu umfassen: erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
1. Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
2. Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und einschlägige Richtlinien,
3. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, sowie Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
4. Bau- und Hilfsstoffe,
5. Betontechnologie und Betonprüfung,
6. Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,
7. Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,
8. Messen und Vermessen,
9. Gerüste, Lehrgerüste, Pölzungen und Böschungssicherungen,
10. konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,
11. Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit,
12. Bodenarten, Erdbau und Landschaftsbau,
13. Sanieren von Beton, Asphalt und Leitungen,
14. Grundlagen des Verkehrswegebaus (zB Straßen ober- und unterbau, Spezial-Tiefbau),
15. Grundlagen des Siedlungswasserbaus (zB Oberflächenentwässerung, Drainagierung, Kanalisation, Abwasserbehandlung, Wasserhaltung).
(2) Die theoretische Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Anmerkung
jetzt früher § 9 7
Schlagworte
Baustoff, Straßenoberbau, Straßenunterbau