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BGBl. II Nr. 104/2022

kundgemacht 11.03.2022 RIS↗
Änderung der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 104/2022× zu Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG 67 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 4
in Kraft 01.01.2020 – 11.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 419/2019 · danach: BGBl. II Nr. 104/2022 § 6↗RIS↗
in Kraft 12.03.2022 – 04.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 104/2022 · danach: BGBl. II Nr. 419/2019 § 6↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Entrichtung der Beiträge
§ 6.
(1) Die Beiträge sind für die im § 1 Z 1 genannten Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, für die im § 1 Z 6 genannten Personen von der Schwesternvereinigung,Caritas Socialis`, für die im § 1 Z 8 genannten Personen von der Stadt Wien, für die im § 1 Z 9 genannten Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen und für die im § 1 Z 11 genannten Personen von der Stadt Graz zur Gänze zu tragen.
(2) Die Beiträge sind zu entrichten:
a) für die im § 1 Z 2 genannten Personen von der Dienststelle, die die Provisionen auszahlt,
b) für die im § 1 Z 3 genannten Personen vom Bundesrechenamt,
c) für die im § 1 Z 7 genannten Personen vom auszahlenden Pensionsversicherungsträger,
d) für die im § 1 Z 12 genannten Personen von der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft,
e) für die im § 1 Z 15 genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, von diesem und soweit der Pensionsaufwand von der Austria Tabakwerke AG zu tragen ist, von dieser,
f) für die im § 1 Z 16 genannten Personen vom Fonds der Wiener Kaufmannschaft.
(3) Die zur Entrichtung der Beiträge nach Abs. 2 verpflichteten Stellen haben von jeder an eine der im § 1 Z 2, 3, 12 und 15 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Leistung mit Ausnahme von Sonderzahlungen einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Leistungsempfänger ständig im Inland aufhält. Diese Beitragsanteile des/der Versicherten sind gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die Österreichische Gesundheitskasse abzuführen.
(4) Für die im § 1 Z 10, 13, 17 und 18 sowie 21 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund zu tragen.
(5) Für die im § 1 Z 14 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze von dem Bundesland zu tragen, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist.
… 3 unveränderte Absätze
(6) Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft hat von jedem an eine der im § 1 Z 16 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten. Der Beitragsanteil des Versicherten ist gemeinsam mit dem übrigen Beitragsanteil an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.
(7) Die Beiträge für die im § 1 Z 19 genannten Personen sind, soweit diese von einem Bundesland betreut werden, von diesem Bundesland, sonst vom Bund zu entrichten.
(8) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Sozialhilfe oder Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.
§ 6wieder in KraftAbs 4
in Kraft 12.03.2022 – 04.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 104/2022 · danach: BGBl. II Nr. 419/2019 § 6↗RIS↗
in Kraft 05.03.2025 – 12.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 419/2019 · danach: BGBl. II Nr. 47/2025 § 6↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Entrichtung der Beiträge
§ 6.
(1) Die Beiträge sind für die im § 1 Z 1 genannten Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, für die im § 1 Z 6 genannten Personen von der Schwesternvereinigung,Caritas Socialis`, für die im § 1 Z 8 genannten Personen von der Stadt Wien, für die im § 1 Z 9 genannten Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen und für die im § 1 Z 11 genannten Personen von der Stadt Graz zur Gänze zu tragen.
(2) Die Beiträge sind zu entrichten:
a) für die im § 1 Z 2 genannten Personen von der Dienststelle, die die Provisionen auszahlt,
b) für die im § 1 Z 3 genannten Personen vom Bundesrechenamt,
c) für die im § 1 Z 7 genannten Personen vom auszahlenden Pensionsversicherungsträger,
d) für die im § 1 Z 12 genannten Personen von der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft,
e) für die im § 1 Z 15 genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, von diesem und soweit der Pensionsaufwand von der Austria Tabakwerke AG zu tragen ist, von dieser,
f) für die im § 1 Z 16 genannten Personen vom Fonds der Wiener Kaufmannschaft.
(3) Die zur Entrichtung der Beiträge nach Abs. 2 verpflichteten Stellen haben von jeder an eine der im § 1 Z 2, 3, 12 und 15 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Leistung mit Ausnahme von Sonderzahlungen einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Leistungsempfänger ständig im Inland aufhält. Diese Beitragsanteile des/der Versicherten sind gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die Österreichische Gesundheitskasse abzuführen.
(4) Für die im § 1 Z 10, 13, 17 und 18 sowie 21 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund zu tragen.
(5) Für die im § 1 Z 14 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze von dem Bundesland zu tragen, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist.
… 3 unveränderte Absätze
(6) Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft hat von jedem an eine der im § 1 Z 16 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten. Der Beitragsanteil des Versicherten ist gemeinsam mit dem übrigen Beitragsanteil an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.
(7) Die Beiträge für die im § 1 Z 19 genannten Personen sind, soweit diese von einem Bundesland betreut werden, von diesem Bundesland, sonst vom Bund zu entrichten.
(8) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Sozialhilfe oder Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.